Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Geltung, maßgebliche Bedingungen

  • Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der zweihochzehn UG (haftungsbeschränkt, An der Laubhütte 20, 30453 Hannover (nachfolgend „zweihochzehn“ genannt) sowie den Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ genannt).
  • Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.
  • Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
  • Anderslautende Bestimmungen und Geschäftsbedingungen- soweit sie nicht zwischen der zweihochzehn und dem Kunden individuell vereinbart sind- gelten nicht.
 

§ 2 Angebot, Annahme und Umfang

  • Die Angebote der zweihochzehn sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Gleiches gilt für Kostenvoranschläge, Budgetplanungen und Konzepte.
  • Für Inhalt und Umfang ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der zweihochzehn – nach den Bedingungen des jeweiligen Einzel- oder Rahmenvertrages maßgeblich.
  • Ein Vertrag zwischen der zweihochzehn und dem Kunden kommt erst zustande, wenn die Auftragsbestätigung dem Kunden zugeht oder mit der Leistung begonnen wird. An zweihochzehn gerichtete Angebote können von dieser innerhalb von 14 Tagen angenommen werden.
 

§ 3 Lieferung, Freigabe, Mängelanzeige, Kündigung und Zahlung

  • zweihochzehn wird Terminwünsche des Kunden mit Wohlwollen und größtmöglicher Sorgfalt behandeln. Verzugsbegründend sind jedoch nur solche Terminabsprachen, die durch zweihochzehn dem Kunden schriftlich und verbindlich bestätigt wurden.
  • Der Fertigstellungstermin ist für zweihochzehn nicht verbindlich, sofern er aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß § 8 dieser Bedingungen.
  • Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Kunden, ist dieser innerhalb von 10 Werktagen zu einer schriftlichen Freigabe verpflichtet (Abnahme). Mängel sind, soweit erkennbar, unverzüglich und schriftlich bei der zweihochzehn anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, so gilt die Leistung in Ansehung dieser Mängel als genehmigt (fiktive Abnahme). Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind, müssen unmittelbar nach Kenntnis schriftlich angezeigt werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistung aufgrund unerheblicher Mängel zu verweigern. Lässt der Kunde eine durch zweihochzehn gesetzte angemessene Frist zur Freigabe verstreichen, gilt die Leistung als mangelfrei. Soweit der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt, so gilt die Freigabe als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von 7 Werktagen der Freigabe widerspricht und die Mängel schriftlich anzeigt (stillschweigende Abnahme).
  • zweihochzehn ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der vereinbarten Leistung zur vorgezogenen Freigabe vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal freigegebene Teile können vom Kunden nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 dieser Bedingungen abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleiben von einer Freigabe unberührt.
  • Nach der Gesamt-Freigabe wird die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, dem Kunden in Form einer Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät daher auch ohne Mahnung nach Fristablauf in Zahlungsverzug.
  • Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen. Ist der Kunde Kaufmann, so beträgt der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Möglichkeit der zweihochzehn zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.
  • Leistungen der zweihochzehn, insbesondere Konzept-, Beratungs- oder Entwicklungsarbeit, erfolgen grundsätzlich gegen Vergütung.
  • Wurde zwischen zweihochzehn und Kunde, auch für Nebenleistungen und auftragsfremde Leistungen keine Vergütung vereinbart, so hat der Kunde die für diese Leistung üblichen Stundensätze zu zahlen. Im Zweifel gelten die Vergütungssätze der zweihochzehn als üblich. Dies gilt auch, sofern Leistungsänderungen, nach erfolgter (Teil-) Freigabe, durch zweihochzehn durchgeführt werden.
  • Gegen Ansprüche der zweihochzehn kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  • Soweit Leistungen Dritter dem Kunden vertragsgemäß gesondert in Rechnung gestellt werden, so kann zweihochzehn eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages verlangen.
  • Die ordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Unternehmerkündigung nach § 649 BGB ist regelmäßig ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Rechte der Parteien Verträge außerordentlich zu kündigen.
 

§ 4 Änderungswünsche, Mehraufwendungen

  • Als Mehraufwendungen gelten alle Leistungen der zweihochzehn, die auf nachträglichen Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zweihochzehn nach Freigabe gemäß § 3 Abs. 4 und 5 dieser Bedingungen auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn eine Freigabe gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Freigabe bereits vorliegen. Als Mehraufwand gilt zudem die Anpassung der Leistung an Browser-Versionen und Betriebssysteme, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses veraltet, noch nicht verfügbar, oder nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung waren.
  • zweihochzehn ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind. Dies gilt auch dann, wenn zwar die Abnahme- bzw. Freigabevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 dieser Bedingungen vorliegen, aber noch keine Freigabe bzw. Abnahme durch den Kunden erfolgt ist.
  • zweihochzehn wird stets bemüht sein, Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigen. Hierdurch entstehende Mehraufwendungen sind jedoch grundsätzlich nach Maßgabe des § 3 Abs. 8 dieser Bedingungen zu vergüten.
  • Soweit nach Vertragsschluss oder nach der Freigabe von Teilleistungen wesentliche Änderungen auf Wunsch des Kunden vorgenommen werden sollen, so ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren. zweihochzehn wird dem Kunden einen neuen Liefertermin vorschlagen und den Kunden über den Kostenaufwand informieren. Der Kunde hat dann die Wahl, den neuen Liefertermin und die Mehrkosten zu bestätigen, oder die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären. Kommt es nicht zu einer schriftlichen Mitteilung durch zweihochzehn, so gilt im Zweifel ein angemessener Liefertermin als vereinbart.
 

§ 5 Gewährleistung und Haftung

  • Für Mängel an der Leistung haftet zweihochzehn nur, wenn diese gem. § 3 Abs. 3 dieser Bedingungen schriftlich und fristgerecht mitgeteilt wurden. zweihochzehn haftet nicht für unerhebliche Mängel in der Beschaffenheit oder wenn die Brauchbarkeit nur geringfügig beeinträchtigt ist. Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn er selbst oder durch Dritte Veränderungen an der Leistung vorgenommen hat. Soweit die Mängel überwiegend auf fehlerhaften Mitwirkungspflichten des Kunden gem. § 8 dieser Bedingungen beruhen, so entfallen Gewährleistungsansprüche ebenso. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Texten, Grafiken, Fotos, Datensätzen oder sonstigen Materialien haben, die von dem Kunden vor der Verwendung durch zweihochzehn freigegeben wurde.
  • zweihochzehn wird eine mangelhafte Leistung in angemessener Frist nachbessern. Der Kunde kann nach der zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserung die weiteren Mängelrechte geltend machen.
  • Für Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist zweihochzehn nicht verantwortlich. Insbesondere ist zweihochzehn nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
  • Sollten Dritte zweihochzehn wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den vom Kunden gelieferten Inhalten der Leistung resultieren, in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, zweihochzehn von jeglicher Haftung freizustellen und der zweihochzehn die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.
  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet zweihochzehn nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung der zweihochzehn auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der zweihochzehn gilt.
  • Für die Gewährleistung gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässigen Unkenntnis verjähren die Ansprüche nach 5 Jahren ab ihrer Entstehung. Für Kunden, die Verbraucher sind, gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr für vertragliche Schadensersatzansprüche und eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für alle übrigen Gewährleistungsansprüche.
  • Im Übrigen verjähren alle Ansprüche des Kunden, unabhängig von deren Rechtsgrund, nach einem Jahr ab der Freigabe der Leistung.
 

§ 6 Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, Urheberrecht und Quellcode

  • Unsere Leistungen bestehen überwiegend aus persönlichen geistigen Schöpfungen. Sämtliche daraus erwachsenden Rechte stehen dem Kunden nur soweit zu, wie sie für die Nutzung der Leistung erforderlich sind. Insbesondere werden dem Kunden durch zweihochzehn grundsätzlich keine Verwertungs- und Bearbeitungsrechterechte eingeräumt. Nutzungsrecht an der Leistung werden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nur einfach und nur zur Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zweck übertragen. Das Recht zur Nutzung einer persönlichen geistigen Schöpfung der zweihochzehn wird erst mit vollständiger Erfüllung der auf die Leistungserbringung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).
  • Bearbeitungsrechte (§ 23 S. 1 UrhG und § 69 c Nr. 2 UrhG) stehen dem Kunden nur zu, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpflichtung der zweihochzehn zur Überlassung des Quellcodes bedarf ebenfalls einer ausdrücklichen Vereinbarung. Soweit eine Verpflichtung der zweihochzehn zur Überlassung des Quellcodes besteht, so wird diese erst mit der Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung wirksam (§ 158 Abs. 1 BGB).
  • An geeigneten Stellen können an der Leistung Hinweise auf die Urheberstellung der zweihochzehn aufgenommen werden. Soweit ein Hinweis auf die Urheberstellung vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Hinweise ohne Zustimmung der zweihochzehn zu entfernen.
  • Soweit dem Kunden Software oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zur Verfügung gestellt wird, überträgt zweihochzehn dem Kunden die Rechte nur soweit, wie sie dazu nach den Lizenzbestimmungen des Dritten in der Lage ist, wobei sichergestellt wird, dass dem Kunden die Rechte übertragen werden, die er zur leistungsgerechten Nutzung benötigt.
  • Soweit zweihochzehn zur Leistungserbringung Open Source Software bzw. Software einsetzt, die nur unter den Bedingungen einer Open-Source-Lizenz eingesetzt werden darf, hat der Kunde die entsprechenden Lizenzbestimmungen zu beachten und nur soweit zu nutzen, wie die entsprechende Open-Source-Lizenz eine Nutzung gewährt. zweihochzehn wird den Kunden auf Open-Source-Software bzw. in der Leistung enthaltene Bestandteile hinweisen und auf Anfrage die Lizenzbedingungen mitteilen.
 

§ 7 Geheimhaltung, Datenschutz

  • Der Kunde behandeln alle Geschäftsbelange von zweihochzehn vertraulich, soweit diese weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Verpflichtung besteht schon während der Vertragsverhandlung sowie bei deren Anbahnung.
  • zweihochzehn behält sich an sämtlichen bereitgestellten Unterlagen, wie Entwürfe, Konzepte, Kalkulationen und grafische Darstellungen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Zustimmung der zweihochzehn erfolgen.
  • Verletzt der Kunde die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 2, so schuldet er der zweihochzehn eine Vertragsstrafe, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Vertragsstrafe beträgt 10 % der gesamten netto Vergütung, höchstens jedoch € 20.000,00.
  • Die Haftung zum Datenschutz im Rahmen der technischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten durch zweihochzehn endet nachdem die Leistung dem Kunden übergeben, bzw. auf seinen Serverplatz überspielt wurde.
 

§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Der Kunde ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Leistung verpflichtet. Der Kunde ist insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen verpflichtet. Es obliegt ausschließlich dem Kunden, die bereitgestellten Materialien, Informationen etc. auf Kollisionsrechte zu überprüfen und ggf. die Rechte von Dritten zu erwerben.
  • zweihochzehn ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf etwaige Fehler zu untersuchen. Insbesondere trifft zweihochzehn keine Verpflichtung, Texte Korrektur zu lesen. zweihochzehn ist darüber hinaus nicht verpflichtet, den Kunden auf Fehler oder andere Mängel der Inhalte hinzuweisen.
  • Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen.
  • Sofern zweihochzehn dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde zweihochzehn jeweils unverzüglich mitteilen.
  • zweihochzehn ist weder zur Bereitstellung von Hardware oder Online-Speicherplatz für die Leistung Verpflichtet (Clouddienste und Software-as-a-Service) noch zur Beschaffung einer ausreichenden Serverumgebung verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten der zweihochzehn. Sollten vorstehende Leistungen vereinbart sein, so tritt zweihochzehn regelmäßig als Vertreter des Kunden auf und schließt Verträge mit Dritten namens des Kunden. zweihochzehn wird nicht Vertragspartner. Es gelten die Bedingungen des Dritten.
 

§ 9 Leistungen der zweihochzehn

  • zweihochzehn wird für eine hohe Qualität der Leistung Sorge tragen und dabei – im Rahmen der Vorgaben des Kunden – aktuelle Erkenntnisse über Gewohnheiten, Trends und Entwicklungen im Bereich der Softwareentwicklung, aber auch im Bereich der allgemeinen Gebrauchsgrafik berücksichtigen.
  • Branchenspezifische Kenntnisse werden von der zweihochzehn nicht versprochen. zweihochzehn ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen des Kunden zählen.
  • zweihochzehn verpflichtet sich zur Programmierung von Software, die sowohl die im einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung umsetzt. zweihochzehn wird Programmiersprachen verwenden, die dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen.
  • zweihochzehn ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen, geeignete Subunternehmer oder Unterlieferanten beizuziehen. § 3 Abs. 10 dieser Bedingungen gilt entsprechend.
  • Soweit zweihochzehn kostenlose Leistungen anbietet, ist ein Erfüllungsanspruch des Kunden aus-geschlossen.
 

§ 10 Schlussbestimmungen

  • Auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sowie auf die Einzelverträge ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  • Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen ergeben, Hannover als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für Leistungen der zweihochzehn ist ebenfalls Hannover.
  • Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Textform gem. § 126 b BGB.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.
 

Stand März 2020